EFB - Ergänzendes Formblatt  (Einheitspreis)

Rechtlicher Hintergrund:

 

Erscheint ein Angebotspreis anhand der vorliegenden Unterlagen unangemessen niedrig, so darf auf das Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden (§ 25 Nr. 3 VOB/A).

Von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Angemessenheit eines Angebotspreises ist die Kenntnis darüber, wie sich dieser entsprechend der betriebsinternen Kalkulation des Bieters zusammensetzt. In erster Linie der öffentliche Auftraggeber fordert deshalb von den Bietern zusammen mit dem Angebot ab bestimmten Auftragswerten (wenn die voraussichtliche Auftragssumme mehr als 50.000 Euro beträgt) eine Aufgliederung der

Angebotspreise.
 

Aufgliederung Einheitspreise nach EFB

 

Herausgeber dieser "Vorlage und Arbeitshilfen" ist das Bundesministerium für   Verkehr,Bau und Stadtentwicklung.

 

Das Formular gliedert den Positions-Einzelpreis in vorgegebene Bestandteile auf:

  • Mengen- und Zeiteinheiten

  • Löhne

  • Stoffe (Material)

  • Geräte

  • Sonstiges

Anzahl und Bezeichnzung EFB-Preisanteile:

Wenn ein Beleg über GAEB eingelesen wird und die ausschreibende Stelle diese Gliederung vorgesehen hat, wird die vorgegebene Gliederung im Belegvorlauf auf der Karte GAEB eingetragen:

 

 

Wenn die Anzahl der Einzelpreisanteile >0 ist, wird für Leistungspositionen im Beleg unter Eigenschaften der Ansicht | Detail Kalkulation die Karte "GAEB Extras" eingeblendet. Hier erfolgt die Aufgliederung des EP (Einzelpreises) laut Vorlauf oder manuell über %-Sätze.