## Elektronische Rechnungen - Haftungsausschluss Wenn Sie erstmalig ein elektronisches Rechnungsdokument erstellen, müssen Sie den Nutzungsbedingungen zustimmen. (Disclaimer 30001) Der Rest dieses Artikels zeigt Ihnen nochmals den Inhalt der Vereinbarung an. ## Wichtige Hinweise zur elektronischen Rechnungslegung ### Haftungsauschluss **Anwender der elektronischen Rechnungsdokumente schließen hiermit den Hersteller, den Lieferanten dieser Software, sowie eventuell beteiligte Zwischenhändler und deren Beauftragte von der Haftung für die Richtigkeit der mit dieser Software erstellten und/oder übertragenen Daten aus.** ### Allgemeine Hinweise zu Einschränkungen **Momentan mit Stand 24.11.2024, sind laut BMF-Schreiben von 15.10.2024 noch nicht alle Anforderungen an eine Bauabrechnung im elektronischen Teil der Rechnungsdokumente abbildbar.** Machen Sie daher von der Möglichkeit Gebrauch einer elektronischen Rechnung ergänzende oder klarstellende Anlagen hizuzufügen. Überprüfen Sie daher vor dem Versand einer elektronischen Rechnung, ob alle Inhalte korrekt im Rechnungsdokument enthalten sind. Nutzen Sie dazu ein geeignetes Visualisierungswerkzeug. Unstimmigkeiten können Sie oft auch mit Hilfe einer bilateralen Vereinbarung mit dem Rechnungsempfäger vermeiden. Fragen Sie dazu auch Ihren steuerlichen Berater oder einen Rechtsbeistand. ### Abzug bereits gelegter Teilrechnungen Der im Bau- und Baunebengewerk übliche Abzug von Teilrechnungen ist zur Zeit nur als eine Gesamtsumme aller Anzahlungen darstellbar. Die korrekte Darstellung aller umsatzsteuerrelevanten Daten erfordert daher in diesen Fällen unbedingt eine Anlage zur Rechnung. ### Textliche und hirarchische Darstellung des Leistungsverzeichnisses Im elektronischen Rechnungsdokument wird aus technischen Gründen im Bereich Leistungsverzeichnis lediglich eine fortlaufende Positionsliste übertragen. Die detailierte textliche Darstellung kann bei Hybriddokumenten dem umschließenden PDF-Dokument entnommen werden. Für die Erstellung reiner xml-Dokumente wird empfohlen die druckbare Form als Anlage im Dokument mitzuliefern. ### Zu- und Abschläge nach Mehrwertsteuerbrechnung Eine Übertragung von Postionen nach der Mehrwertsteuer ist in den elektronischen Formaten nicht vorgesehen. Abzüge die sich nur den Bruttobereich beziehen, müssen unter Angabe einer geeigneten Buchungsgruppe im Nettobereich vorgenommen werden. Typischerweise fallen hierunter auch Umlagen zur Bauwesenversicherung und die eventuell auszuweisende Bauabzugssteuer. ### Besondere Einschränkungen bei XRechnungen Eine Übertragung von Positionen mit negativen Mengen oder Gesamtpreisen ist normalerweise nicht zulässig. Ob und welche Art von eingebetteten Anlagen in einer XRechnung akzeptiert werden bedarf fast immer der Abstimmung mit dem jeweiligen Auftraggeber. ### Weiterführende Links [BMF-Schreiben vom 15.10.2024 III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-10-15-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=1) Wenn Sie dieses Dokument über den dafür vorgesehenen Programmzweig der Handwerkersoftware angezeigt bekommen haben, finden Sie den vollständigen Pfad zum Dokument rechts oberhalb der formatierten Darstellung.